Welche Auswirkungen hat die sog. „Corona-Notbremse“ des Bundes auf den Unterrichtsbetrieb in Bayern? (akt. 29.04.2021, 10:30 Uhr)

Für den Unterrichtsbetrieb an den Schulen in Bayern ändert sich durch die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes durch den Bund vorerst nichts. Aktuell bestehen für den Unterrichtsbetrieb in Bayern Vorgaben, die strenger sind als die im neuen Infektionsschutzgesetz. Da die Infektionszahlen in Bayern nach wie vor sehr hoch sind, gelten diese strengeren Regeln weiter. Das neue Infektionsschutzgesetz lässt das ausdrücklich zu.

Lediglich bei der Frage, ab welchem Zeitpunkt beim Über- oder Unterschreiten des Schwellenwertes von 100 bei der 7-Tage-Inzidenz die jeweilige Unterrichtsform gilt, wurden aufgrund des bundesrechtlichen Rahmenbedingungen Anpassungen vorgenommen:

Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt den jeweiligen Schwellenwert an drei aufeinander folgenden Tagen, treten die entsprechenden Maßnahmen ab dem übernächsten Tag in Kraft.

  • Beispiel: Wenn der Schwellenwert 100 am Sonntag Montag und Dienstag überschritten wird, gilt ab Donnerstag Distanzunterricht mit Ausnahme für die Abschlussklassen, die Jahrgangsstufe 11 an Gymnasien und Fachoberschulen und die Jahrgangsstufe 4 an Grundschulen.

Unterschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt den jeweiligen Schwellenwert an fünf aufeinander folgenden Tagen, treten die entsprechenden Maßnahmen ab dem übernächsten Tag in Kraft.

  • Beispiel: Wenn der Schwellenwert am Mittwoch, Donnerstag, Freitag, Samstag und Sonntag unterschritten wird, gilt ab Dienstag Präsenzunterricht mit Mindestabstand bzw. Wechselunterricht für alle Jahrgangsstufen.

Maßgeblich ist jeweils der vom RKI im Internet veröffentlichte Wert. Letztlich informiert die Schule die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten über den Wechsel im Unterrichtsbetrieb.