Ein flächendeckendes Betreuungsangebot würde das Ziel, das mit den Schulschließungen erreicht werden soll, unterlaufen. Deshalb wird ausschließlich eine Notbetreuung an den Schulen eingerichtet für Schülerinnen und Schüler
- der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grundschulen
sofern deren Erziehungsberechtigte im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeiten. Hierzu zählen insbesondere die folgenden Einrichtungen:
- Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst einschließlich Luftrettung, zudem alle Beschäftigten, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen – wie etwa auch das Reinigungspersonal und die Klinikküche),
- Pflege (z.B. Altenpflege, Behindertenhilfe, Frauenunterstützungssystem (Frauenhäuser, Fachberatungsstellen/Notrufe, Interventionsstellen))
- Kinder- und Jugendhilfe (inklusiv Notbetreuung in Kitas),
- Seelsorge in den Religionsgemeinschaften,
- Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr,
- Einrichtungen der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
- Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),
- Versorgung mit Drogerieprodukten,
- Personen- und Güterverkehr (z. B. Fernverkehr, Piloten, Fluglotsen), Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation),
- Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen), Steuerberatung,
- zentrale Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und -vertretung sowie die Notariate) und Verwaltung sowie
- Schulen (Notbetreuung und Unterricht).
Bitte beachten Sie: Die Notbetreuung kann ab Montag, 27.04.2020 auch dann in Anspruch genommen werden, wenn
- ein Erziehungsberechtigter des Kindes im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist oder als Schülerin oder Schüler am Unterricht der Abschlussklassen ab 27. April teilnimmt;
- im Falle von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende erwerbstätig ist (im oder außerhalb des Bereichs der kritischen Infrastruktur).Erforderlich ist, dass der Erziehungsberechtigte aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann.